INFORMATIONEN ÜBER VERPACKUNGEN UND VERPACKUNGSABFÄLLE – FÜR PRODUKTNUTZER

1. Bedeutung der auf Verpackungen verwendeten Kennzeichnungen

Auf den Produktverpackungen können Kennzeichnungen angebracht sein, die über die Art des Materials, aus dem die Verpackung hergestellt wurde, sowie über die richtige Entsorgung informieren. Ziel dieser Kennzeichnungen ist es, den Verbrauchern die korrekte Abfalltrennung zu erleichtern und das Recycling zu unterstützen.

2. Informationen zum richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen

Um eine spezifische Verarbeitung zu ermöglichen, müssen alle Verpackungsabfälle getrennt nach ihren einzelnen Fraktionen gesammelt werden:

  • VERPACKUNGSABFÄLLE AUS KUNSTSTOFF (PLASTIK)
  • VERPACKUNGSABFÄLLE AUS METALL (ALUMINIUM/STAHL)
  • VERPACKUNGSABFÄLLE AUS PAPIER UND KARTON
  • VERPACKUNGSABFÄLLE AUS GLAS
  • VERPACKUNGSABFÄLLE AUS VERBUNDMATERIALIEN (Z. B. GETRÄNKEKARTONS)
  • Verpackungen sollten leer und, wenn möglich, zur Volumenreduzierung zusammengedrückt sein. Verpackungsabfälle sind fraktionsgetrennt (gemäß der beschlossenen Satzung über die Aufrechterhaltung der Sauberkeit und Ordnung im Gemeindegebiet) in den nächstgelegenen von der Gemeinde eingerichteten Sammelstellen (Behälter für die getrennte Sammlung) oder in den PSZOK-Stellen (Punkte für die selektive Sammlung von Siedlungsabfällen) abzugeben. Informationen zu den Standorten der PSZOK sowie zu den Annahmezeiten sind auf der Internetseite des Gemeindeamtes zu finden.

3. Informationen über verfügbare Systeme der Rückgabe, Sammlung, Verwertung einschließlich Recycling von Verpackungsabfällen

Die Abgabe von Verpackungsabfällen ist möglich:

* in Einzelhandelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von über 2000 m², die gesetzlich verpflichtet sind, Verpackungsabfälle von Produkten, die sie im Sortiment führen, getrennt nach Verpackungsarten zu sammeln,
* in den im Gemeindegebiet eingerichteten Sammelstellen (öffentlich zugängliche Behälter) oder in den PSZOK-Stellen (Punkten für die selektive Sammlung von Siedlungsabfällen). Informationen zu den Standorten der PSZOK und deren Öffnungszeiten ist die Gemeinde verpflichtet auf ihrer Internetseite bereitzustellen.

Rechtsgrundlage:
Art. 42 des Gesetzes vom 13. Juni 2013 über den Umgang mit Verpackungen und Verpackungsabfällen.